… weil das Gericht § 158 FamFG zu berücksichtigen hat.
Es muss demnach in den meisten Fällen begründen, wenn es keinen Verfahrensbeistand für erforderlich hält (§158 Abs.3 letzter Satz FamFG). Dies ist nicht nur der Fall, wenn im anstehenden Verfahren möglicherweise den/der Sorgeberechtigten die Personensorge oder Teile davon entzogen werden könnte/n oder durch das Verfahren die Trennung des Kindes von der Person angestrebt wird, bei der es sich in Obhut befindet, sondern auch schon, wenn das Umgangsrecht eingeschränkt werden soll. Nicht nur in dieser Hinsicht gibt es gewisse Ähnlichkeiten mit einem Pflichtverteidiger.
Demnach sollen vom Verfahrensbeistand dem Gericht nicht nur die Interessen des Kindes nach Aktenlage dargestellt werden, sondern er hat diese selbstständig festzustellen (ggf. zu ermitteln). Auch ist das Kind von ihm in angemessener Form über das Gerichtsverfahren und dessen Verlauf zu informieren.